Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ankauf durch GP METALLUM
Stand: 29.09.2026
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Ankauf durch
GP METALLUM
Gerd Poskowski
Marienkäferweg 38
14532 Stahnsdorf
Deutschland
– nachfolgend „GP METALLUM“ oder „Käufer“ – von wiederverkäuflichen Edelmetallprodukten aus Gold, Silber, Platin oder Palladium in ihrer bestehenden Form, insbesondere Münzen und Barren.
Der Ankauf von Bruch-, Schmelz- oder sonstigem Edelmetallschrott ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen.
1.2 Verkäufer können Verbraucher oder Unternehmer sein.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Diese AGB werden Bestandteil der Ankaufsvereinbarung, wenn der Verkäufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf ihre Geltung hingewiesen wurde, die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Soweit für den Versand Verpackungs- und Versandvorgaben von GP METALLUM gelten, werden auch diese Vertragsbestandteil, sofern sie dem Verkäufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung in der für den konkreten Ankauf maßgeblichen Fassung zur Verfügung gestellt wurden. Spätere Änderungen gelten für einen bereits geschlossenen Ankauf nur, wenn sie mit dem Verkäufer vereinbart werden oder für ihn ausschließlich günstiger sind.
1.4 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Verkäufers finden keine Anwendung, sofern GP METALLUM ihrer Geltung nicht ausdrücklich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANKAUF UND LEGITIMATION
2.1 GP METALLUM kauft von natürlichen Personen ausschließlich an, wenn diese mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig sind.
2.2 Der Verkäufer handelt grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Handelt eine Person als Vertreter für einen Dritten oder für ein Unternehmen, muss sie hierzu wirksam berechtigt sein und GP METALLUM die erforderlichen Angaben und Nachweise zur Verfügung stellen.
2.3 Der Verkäufer versichert, Eigentümer der angebotenen Gegenstände oder zu deren Veräußerung wirksam berechtigt zu sein.
2.4 Die angebotenen Gegenstände müssen frei von Rechten Dritter sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere dürfen keine Pfandrechte, Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalte oder sonstigen Rechte Dritter bestehen, die einer wirksamen Veräußerung entgegenstehen.
2.5 Der Verkäufer versichert, dass die angebotenen Gegenstände rechtmäßig erlangt wurden und insbesondere nicht aus Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder einer sonstigen Straftat stammen.
2.6 GP METALLUM führt Ankäufe nur nach dokumentierter Legitimation des Verkäufers durch. Die Legitimation dient insbesondere der Feststellung und Dokumentation der Identität, des Geburtsdatums und der Volljährigkeit des Verkäufers sowie der Nachweisbarkeit des Wareneingangs und der Person des Verkäufers.
Bei persönlicher Abwicklung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Eine Ablichtung des Ausweises wird nur angefertigt oder verarbeitet, soweit dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist. Soweit die Zulässigkeit auf einer Einwilligung des Ausweisinhabers beruht, erfolgt die Ablichtung nur mit dessen Einwilligung. Eine angefertigte Ablichtung wird eindeutig als Kopie kenntlich gemacht.
Beim Fernankauf ist für die von GP METALLUM vorgesehene Legitimation grundsätzlich eine als Kopie erkennbare Ablichtung oder ein entsprechendes Bild eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu übermitteln. Soweit im konkreten Einzelfall gesetzliche, insbesondere geldwäscherechtliche, Anforderungen ein weitergehendes oder besonderes Verfahren zur Identitätsprüfung verlangen, kann GP METALLUM zusätzlich die Durchführung eines gesetzlich geeigneten Identifizierungsverfahrens sowie weitere Angaben oder Nachweise verlangen.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im Übrigen nach den Datenschutzhinweisen von GP METALLUM.
2.7 Bei Unternehmen oder sonstigen Organisationen sind zusätzlich die für die Feststellung des Unternehmens, seiner steuerlichen Einordnung und der Vertretungsberechtigung erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen, insbesondere – je nach Rechtsform und Einzelfall – Gewerbeanmeldung, Registerdaten, steuerliche Angaben sowie Nachweise zur Vertretungsberechtigung.
2.8 Soweit gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Geldwäschegesetz, im konkreten Einzelfall weitergehende Identifizierungs-, Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten vorsehen, gelten diese zusätzlich. GP METALLUM kann hierfür weitere Angaben oder Nachweise verlangen.
2.9 Ohne erfolgreiche Legitimation und ohne die im konkreten Fall gesetzlich erforderlichen Angaben und Nachweise wird ein Ankauf nicht abgewickelt.
3. ANKAUFSVEREINBARUNG, VERTRAGSSCHLUSS UND PREISBINDUNG
3.1 Telefonische, mündliche oder per E-Mail, Messenger oder auf sonstigem Weg vor Übersendung des Ankaufsformulars mitgeteilte Ankaufspreise und Preisabstimmungen dienen grundsätzlich der Vorbereitung des Ankaufs. Sie sind nur dann bereits als verbindliches Vertragsangebot von GP METALLUM anzusehen, wenn GP METALLUM dies ausdrücklich erklärt.
3.2 Grundlage des Ankaufs ist grundsätzlich ein von GP METALLUM erstelltes Ankaufsformular. Darin werden insbesondere die zum Ankauf vorgesehenen Gegenstände, Mengen und vereinbarten Ankaufspreise festgehalten. Statt einer vollständigen Einzelaufstellung im Ankaufsformular kann auf eine eindeutig bezeichnete Anlage oder Preisaufstellung, insbesondere eine E-Mail mit Datum, Bezug genommen werden, wenn diese dem Verkäufer vor Unterzeichnung vorliegt und Bestandteil der Ankaufsvereinbarung wird.
3.3 Das von GP METALLUM mit den vereinbarten Ankaufspreisen übersandte Ankaufsformular stellt, soweit darin nichts anderes angegeben ist, das verbindliche Ankaufangebot von GP METALLUM dar. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald das vom Verkäufer vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ankaufsformular innerhalb der darin genannten Bindungsfrist bei GP METALLUM eingeht.
3.4 Die im Ankaufsformular vereinbarten Ankaufspreise gelten unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer die darin aufgeführten Gegenstände spätestens bis zu dem im Ankaufsformular bezeichneten Termin an den von GP METALLUM vorgesehenen Transportdienstleister übergibt oder persönlich bei GP METALLUM anliefert.
Ist im Ankaufsformular kein konkreter letzter Übergabe- oder Anlieferungstermin genannt, beträgt die Preisbindungsfrist drei Werktage ab dem dort ausgewiesenen Zeitpunkt der Preisfixierung.
Werktage im Sinne dieser Regelung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Ort der Übergabe; bei persönlicher Anlieferung sind gesetzliche Feiertage am Sitz von GP METALLUM maßgeblich.
3.5 Maßgeblich für die Einhaltung der Frist beim Versand ist die nachweisbare Übergabe an den von GP METALLUM vorgesehenen Transportdienstleister, nicht der Zeitpunkt des Eingangs der Sendung bei GP METALLUM. Verzögerungen, die nach rechtzeitiger Übergabe allein im Verantwortungsbereich des Transportdienstleisters liegen, lassen die vereinbarte Preisbindung unberührt.
3.6 Soweit GP METALLUM dem Verkäufer für den vereinbarten Versand noch Versandetiketten, eine konkrete Paketaufteilung oder sonstige für die rechtzeitige Übergabe zwingend erforderliche Versandinformationen zur Verfügung stellen muss, verlängert sich die Frist nach Ziffer 3.4 um den Zeitraum einer von GP METALLUM zu vertretenden Verzögerung. Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung darauf beruht, dass der Verkäufer erforderliche Angaben, die Legitimation oder sonstige von ihm geschuldete Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat.
Bei persönlicher Anlieferung gilt Entsprechendes, wenn innerhalb der Preisbindungsfrist aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich von GP METALLUM kein zumutbarer Übergabetermin angeboten werden kann.
3.7 Erfolgt die Übergabe oder persönliche Anlieferung aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Grund nicht fristgerecht, ist GP METALLUM wegen der möglichen Veränderung der Edelmetall- und Marktpreise berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. GP METALLUM kann dem Verkäufer anstelle oder vor Ausübung des Rücktrittsrechts ein neues Ankaufangebot auf Grundlage der dann geltenden Ankaufspreise unterbreiten.
Das neue Angebot kann innerhalb von drei Kalendertagen ab Zugang angenommen werden, sofern darin keine andere Frist genannt ist. Wird es nicht fristgerecht angenommen, bleibt GP METALLUM zur Ausübung des Rücktrittsrechts berechtigt.
3.8 Die vereinbarten Ankaufspreise gelten ausschließlich für die im Ankaufsformular beziehungsweise in der einbezogenen Anlage bezeichneten Gegenstände in der dort angegebenen Menge, Art, Ausführung und – soweit preisrelevant – Beschaffenheit.
4. WARENEINGANG, PRÜFUNG, ABWEICHUNGEN UND DOKUMENTATION
4.1 Nach Eingang der Ware prüft GP METALLUM insbesondere:
- die Übereinstimmung mit dem Ankaufsformular beziehungsweise der einbezogenen Anlage,
- Anzahl beziehungsweise Gewicht,
- Art und Ausführung,
- Echtheit,
- Feingehalt, soweit erforderlich,
- Zustand sowie Wiederverkäuflichkeit.
Die Prüfung und die Erstellung der Ankaufsgutschrift erfolgen bei einer vertragsgemäßen und ohne besonderen Klärungsbedarf eingegangenen Lieferung grundsätzlich innerhalb von zwei Werktagen nach Wareneingang.
4.2 Das Öffnen eingehender Ankaufsendungen wird zu Dokumentations- und Beweiszwecken grundsätzlich per Video aufgezeichnet. Bei beanstandungsfreier Abwicklung werden die Aufzeichnungen nach Abschluss der Prüfung, Erstellung der Ankaufsgutschrift und Auszahlung zeitnah gelöscht.
Besteht Klärungsbedarf, insbesondere wegen einer Mengenabweichung, Beschädigung, Inhaltsschmälerung, eines Echtheitszweifels oder eines möglichen Transport- oder Versicherungsfalls, können die Aufzeichnungen bis zur endgültigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Klärung aufbewahrt werden. Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von GP METALLUM.
4.3 Wird eine geringere Stückzahl eines vereinbarten Gegenstands eingeliefert als vereinbart, kann GP METALLUM die tatsächlich eingegangene Menge zum vereinbarten Stückpreis abrechnen, soweit kein Anhaltspunkt für einen Verlust oder eine Inhaltsschmälerung auf dem Transportweg besteht. Weitergehende Rechte wegen einer nicht vollständigen Lieferung bleiben unberührt.
4.4 Entspricht ein Gegenstand hinsichtlich Art, Echtheit, Feingehalt, Ausführung, Zustand oder einer anderen für den Ankaufspreis maßgeblichen Eigenschaft nicht der Ankaufsvereinbarung, ist GP METALLUM nicht verpflichtet, diesen Gegenstand zum vereinbarten Preis anzukaufen. GP METALLUM kann den betroffenen Gegenstand zurückweisen oder hierfür ein neues verbindliches Ankaufangebot unterbreiten.
Das neue Angebot kann innerhalb von drei Kalendertagen ab Zugang angenommen werden, sofern darin keine andere Frist genannt ist. Wird das Angebot nicht angenommen, wird der betroffene Gegenstand nach Maßgabe von Ziffer 6 zurückgesandt.
Nicht betroffene, vertragsgemäß gelieferte Gegenstände werden grundsätzlich zu den vereinbarten Preisen abgerechnet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich einen nur als wirtschaftliche Einheit geltenden Gesamtankauf vereinbart haben.
4.5 Bei gefälschten, verfälschten oder sonst nicht der Ankaufsvereinbarung entsprechenden Gegenständen besteht kein Anspruch auf Auszahlung des hierfür vorgesehenen Ankaufspreises. Gesetzliche Rechte von GP METALLUM bleiben unberührt.
4.6 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Mengenabweichung, Beschädigung oder Inhaltsschmälerung erst auf dem Transportweg eingetreten ist, kann GP METALLUM die Abrechnung des hiervon betroffenen Teils für den zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen angemessenen Zeitraum zurückstellen. Unstreitige Teile des Ankaufs werden hiervon nicht berührt.
Der Verkäufer hat bei der Aufklärung eines Transport- oder Versicherungsfalls in zumutbarem Umfang mitzuwirken und insbesondere vorhandene Einlieferungsnachweise, Fotos, Verpackungsdokumentationen oder sonstige zur Schadensaufklärung erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Steht fest, dass der Verkäufer die vertragsgemäße Ware vollständig und entsprechend den vereinbarten Versandvorgaben an den vorgesehenen Transportdienstleister übergeben hat und das Transportrisiko nach Ziffer 6 auf GP METALLUM übergegangen ist, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den vereinbarten Ankaufspreis durch die noch ausstehende Regulierung eines Transportversicherers oder Transportdienstleisters unberührt.
4.7 Prüfungen erfolgen mit geeigneten und handelsüblichen Verfahren. Soweit für eine Prüfung ein Eingriff erforderlich wäre, der den Gegenstand beschädigen oder seinen Wert beeinträchtigen kann, wird GP METALLUM diesen nur vornehmen, wenn dies vereinbart wurde oder der Verkäufer zuvor zugestimmt hat.
4.8 Erfordert die Prüfung aufgrund konkreter Auffälligkeiten eine weitergehende Untersuchung, eine externe Begutachtung oder die Klärung eines Transport- oder Versicherungsfalls, kann sich die in Ziffer 4.1 genannte Regelfrist um den hierfür objektiv erforderlichen Zeitraum verlängern. GP METALLUM informiert den Verkäufer über den Grund der Verzögerung.
5. ANKAUFSGUTSCHRIFT, AUSZAHLUNG UND UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
5.1 Nach erfolgreicher Prüfung der Ware und Vorliegen der erforderlichen Legitimation erstellt GP METALLUM die Ankaufsgutschrift beziehungsweise Abrechnung und veranlasst die Auszahlung unverzüglich.
5.2 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich auf das vom Verkäufer mitgeteilte Bankkonto. GP METALLUM kann verlangen, dass das angegebene Konto auf den Namen des Verkäufers beziehungsweise des von ihm wirksam vertretenen Unternehmens geführt wird.
5.3 Soweit ausdrücklich vereinbart und nach den jeweils geltenden gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben zulässig, kann die Auszahlung auch in bar erfolgen. Der Verkäufer bestätigt den Erhalt einer Barauszahlung gesondert.
5.4 Ist der Verkäufer Unternehmer, richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach der Art des verkauften Gegenstands und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
Für Gold können insbesondere die Sonderregelungen für Anlagegold nach § 25c UStG sowie bei bestimmten Goldlieferungen die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG Anwendung finden.
Bei bestimmten Lieferungen von Silber sowie Platinmetallen einschließlich Platin und Palladium, die nach ihrer zolltariflichen Einordnung unter Anlage 4 zum UStG fallen, schuldet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, wenn die Summe der für diese Lieferungen in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000,00 Euro beträgt.
Die Anwendung dieser Vorschriften richtet sich nach der konkreten steuerlichen und zolltariflichen Einordnung des jeweiligen Gegenstands und nicht allein nach dem verwendeten Edelmetall.
5.5 Der unternehmerische Verkäufer hat die für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung erforderlichen Angaben zu machen und – soweit gesetzlich erforderlich – eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen beziehungsweise einer zulässigen Abrechnung im Gutschriftverfahren zuzustimmen.
5.6 Im Ankaufsformular gesondert ausgewiesene Prüf-, Transport-, Versicherungs- oder sonstige Kosten werden nur berechnet oder verrechnet, wenn hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
6. TRANSPORT, VERPACKUNG, VERSICHERUNG UND RÜCKSENDUNG
6.1 Bei einem von GP METALLUM organisierten oder vorgegebenen Versand gelten die dem Verkäufer vor Vertragsschluss übermittelten Verpackungs- und Versandvorgaben in der für den konkreten Ankauf maßgeblichen Fassung.
Die dort genannten Wert-, Gewichts- und sonstigen Versicherungsgrenzen können sich aufgrund der Bedingungen der eingesetzten Transportdienstleister oder Transportversicherung ändern. Maßgeblich sind die dem Verkäufer für den konkreten Ankauf vor Vertragsschluss mitgeteilten Grenzen.
6.2 Nach Vertragsschluss und Vorliegen der hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen erhält der Verkäufer die für den konkreten Transport erforderlichen Versandetiketten und – soweit erforderlich – die konkrete Zuordnung der Gegenstände zu einzelnen Paketen.
Der Verkäufer hat ausschließlich die für den konkreten Ankauf von GP METALLUM vorgesehenen Versandetiketten, Transportwege und Logistikdienstleister zu verwenden und die mitgeteilten Wert- und Gewichtsgrenzen sowie die vorgegebene Paketaufteilung einzuhalten.
6.3 Die Ware ist entsprechend den vereinbarten Verpackungs- und Versandvorgaben sicher und transportschutzgerecht zu verpacken. Verbindliche Vorgaben und bloße Empfehlungen werden in den Verpackungs- und Versandinformationen entsprechend gekennzeichnet.
6.4 Bei nachweisbarer Übergabe der vertragsgemäßen Ware an den von GP METALLUM vorgesehenen Transportdienstleister trägt GP METALLUM das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf dem Transportweg, soweit keine individuelle abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
6.5 Der Verkäufer hat die Übergabe an den Transportdienstleister entsprechend den Versandvorgaben nachweisbar vorzunehmen und den Einlieferungs- beziehungsweise Übergabenachweis bis zur Bestätigung des Wareneingangs durch GP METALLUM aufzubewahren.
6.6 Weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von einer für die sichere Beförderung oder den Versicherungsschutz wesentlichen Versand-, Verpackungs-, Wert-, Gewichts- oder Paketzuordnungsvorgabe ab, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch verursachten Schaden.
Wird eine Versicherungsleistung gerade wegen einer vom Verkäufer zu vertretenden Abweichung von einer wesentlichen Vorgabe ganz oder teilweise verweigert, trägt der Verkäufer den hierdurch verursachten Schaden im entsprechenden Umfang.
6.7 Verzögerungen des Transportdienstleisters nach rechtzeitiger und ordnungsgemäß nachgewiesener Übergabe durch den Verkäufer gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
6.8 Wird Ware aufgrund eines nicht angenommenen neuen Ankaufangebots, eines wirksamen Rücktritts oder wegen einer Abweichung von der Ankaufsvereinbarung zurückgesandt, erfolgt die Rücksendung grundsätzlich über einen von GP METALLUM ausgewählten Transportdienstleister.
Beruht die Notwendigkeit der Rücksendung auf einer vom Verkäufer zu vertretenden verspäteten Übergabe, auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Verkäufers oder darauf, dass die eingesandte Ware aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers nicht der Ankaufsvereinbarung entspricht, insbesondere weil es sich um andere, gefälschte, verfälschte oder hinsichtlich vereinbarter wesentlicher Merkmale abweichende Gegenstände handelt, trägt der Verkäufer die zuvor mitgeteilten oder sonst angemessenen tatsächlichen Kosten des Hin- und Rücktransports einschließlich einer vereinbarten Transportversicherung.
Soweit die Rücksendung aus einem Grund erforderlich wird, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat und der nicht seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist, trägt GP METALLUM die Kosten der Rücksendung.
6.9 GP METALLUM kann die Rücksendung bis zur Zahlung fälliger, aus demselben Ankaufsverhältnis bestehender Transport- oder Versicherungskosten zurückhalten, soweit ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht besteht.
6.10 Bei einer von GP METALLUM organisierten Rücksendung trägt GP METALLUM das Risiko des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung bis zur ordnungsgemäßen Übergabe an den Verkäufer oder einen von ihm bestimmten Empfangsberechtigten, soweit der Verkäufer nicht selbst eine abweichende Zustell- oder Transportvereinbarung veranlasst.
6.11 Organisiert der Verkäufer den Versand ohne ein von GP METALLUM bereitgestelltes oder ausdrücklich freigegebenes Versandverfahren selbst, insbesondere bei einem Versand aus dem Ausland, besteht Versicherungsschutz über eine Transportversicherung von GP METALLUM nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen richten sich Kosten und Gefahrtragung nach der individuellen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
7. EIGENTUM, ECHTHEIT UND BESCHAFFENHEIT
7.1 Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben zu Eigentum, Verfügungsberechtigung, Art, Menge, Herkunft und – soweit angegeben oder vereinbart – Echtheit, Feingehalt, Ausführung und Beschaffenheit zutreffen.
7.2 Stellt sich nach Abschluss des Ankaufs heraus, dass verkaufte Gegenstände gefälscht, verfälscht, nicht in dem vereinbarten Feingehalt vorhanden, mit Rechten Dritter belastet oder nicht wirksam vom Verkäufer veräußerbar waren, stehen GP METALLUM die gesetzlichen Rechte zu.
7.3 Gesetzliche Ansprüche von GP METALLUM, insbesondere auf Rückzahlung des Ankaufspreises, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, bleiben unberührt.
8. KEIN VERTRAGLICH EINGERÄUMTES WIDERRUFSRECHT
8.1 Beim Ankauf nach diesen Bedingungen verkauft der Verkäufer Waren an GP METALLUM und erhält hierfür den vereinbarten Ankaufspreis. GP METALLUM räumt dem Verkäufer kein zusätzliches vertragliches Widerrufs- oder Rückgaberecht ein.
8.2 Soweit der Verkäufer Verbraucher ist, besteht für den hier geregelten Verkauf von Waren an GP METALLUM grundsätzlich kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht nach § 312g BGB, wenn die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 und Abs. 1a BGB nicht vorliegen, insbesondere weil der Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet ist und von ihm bereitgestellte personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsdurchführung oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet werden.
Zwingende gesetzliche Rechte des Verkäufers sowie die in diesen AGB ausdrücklich vorgesehenen Rechte im Zusammenhang mit neuen Ankaufangeboten bleiben unberührt.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
9.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen GP METALLUM und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird, soweit dieses Recht ohne die Rechtswahl nach den anwendbaren Kollisionsnormen maßgeblich wäre.
9.2 Ist der Verkäufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von GP METALLUM.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.