Abgeltungsteuer und physische Edelmetalle
Stand: 28.09.2026
Auf physische Edelmetalle wie Münzen und Barren fällt grundsätzlich keine Abgeltungssteuer an.
Für Edelmetalle im Privatvermögen können jedoch die Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG relevant sein.
Wird ein Edelmetall innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder verkauft, kann ein erzielter Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig sein.
Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, fällt der Verkauf eines solchen privaten Wirtschaftsguts grundsätzlich nicht mehr unter § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Zusätzlich gilt für steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte eine Freigrenze: Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibt steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt. Wird die Grenze erreicht oder überschritten, handelt es sich nicht lediglich um eine Besteuerung des übersteigenden Betrags.
Diese Hinweise beziehen sich auf Edelmetalle im Privatvermögen. Für Edelmetalle im Betriebsvermögen oder bei gewerblichem Handel gelten andere steuerliche Regelungen.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.