Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz) vom 13. August 2008 (letzte Änderung in 2019)
Nach § 3 sind wir verpflichtet, bei Barkäufen ab 2.000.- € eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) des Käufers aufzubewahren, um die Identifizierung nachweisen zu können.